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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

1.  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen
„Interessengemeinschaft Kirdorfer Feld e.V.“, abgekürzt „IKF“.

2.  Sitz des Vereins ist Bad Homburg v.d.Höhe

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.  Eine Anerkennung durch das zuständige Finanzamt als gemeinnützige und besonders förderungswürdige Einrichtung wird angestrebt.

§ 2 Ziele des Vereins – Vereinszweck

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung), insbesondere durch Förderung gemeinnütziger Aktivitäten im Natur-, Tier- und Umweltschutz sowie in der Landschaftspflege.

2.  Besondere Ziele des Vereins sind die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und die Erhaltung und Förderung der traditionellen Kulturlandschaft im Kirdorfer Feld. Eine große Bedeutung haben dabei die Pflege und Unterhaltung der Streuobstwiesen, die Bewusstseinsbildung und die Wissensvermittlung über die Natur und insbesondere über die Ökologie der dortigen Streuobstwiesen, ihre Gefährdung und die Möglichkeiten ihres Schutzes. 
Diese Ziele sollen erreicht werden durch Aktivitäten und Angebote des Vereins, die sich an Kinder, Jugendliche und Erwachsene richten. Im Umwelt- und Naturschutz sind dies u.a. naturkundliche Führungen, Exkursionen und Vorträge sowie Vogelstimmen- und Pflanzenwanderungen. Durch Baumschnittkurse, Anleitungen und Vorträge zur Pflege und zur Unterhaltung der unterschiedlichen Biotop- und Naturraumtypen sowie Pflanzaktionen soll die Landschaftspflege gefördert werden. Mit der Bereitstellung von Wohn- und Nistquartieren für Vögel und Insekten sowie der Unterstützung bei der Imkerei und der Schäferei wird den Zielen des Tierschutzes wie auch der Landschaftspflege gedient. Durch Hilfen bei der Obstverwertung und durch Mitwirkung bei städtischen, regionalen und ggf. überregionalen Veranstaltungen wie etwa dem Apfeltag wird das Ziel der Erhaltung und Förderung der traditionellen Kulturlandschaft des Kirdorfer Feldes verfolgt.

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele Verwendung finden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5.  Mittel des Vereins dürfen nicht für parteipolitische Zwecke verwendet werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

6.  Der Verein arbeitet zur Erreichung seiner Ziele auch mit den Naturschutzverbänden, den für Umwelt- und Naturschutz zuständigen Stellen Bad Homburgs, des Hochtaunuskreises und anderen zusammen.

§ 3 Mitglieder

1.  Als Mitglieder können dem Verein angehören: Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2.  Ordentliche sowie fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

3.  Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

4.  Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft werden die Satzung, die Beitragsordnung und insbesondere die Ziele des Vereins und die Rechte und Pflichten der Mitglieder anerkannt.

5.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Ein Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt durch formlose schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der für das laufende Jahr bezahlte Beitrag verbleibt vollständig beim Verein. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied seinen Beitrag im Geschäftsjahr trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet hat.

6.  Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. 
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

7.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

1.  Mitglieder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2.  Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

3.  Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Staffelung, Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden (Beitragsordnung).

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.  der Vorstand

b.  die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Finanzbeauftragten und dem/der SchriftführerIn sowie weiteren bis zu fünf Beisitzern/innen. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. bis zur Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

2.  Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, so muss der Vorstand eine andere Person bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch berufen.

3.  Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

4.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Finanzbeauftragte und der/die SchriftführerIn (Kassenwart). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter.

5.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6.  Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Aufgaben des Vorstands sind alle Aufgaben, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.

Unter anderem:

     a.  Umgang mit Behörden und Verbänden

     b.  Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen

     c.  Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder

     d.  Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

     e.  Delegation von Aufgaben

     f.  Planung und Durchführung von Veranstaltungen

     g.  Repräsentation des Vereins

     h.  Vorprüfung der Jahresrechnung, der Haushaltsansätze und der Finanzplanung

     i.  Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche außer Ausschlussverfahren.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

2.  Mindestens einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen werden. Die Ladung erfolgt schriftlich, bei Vorliegen einer Emailadresse per Email, mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Nennung der Tagesordnung durch den Vorstand an alle Mitglieder. Der Termin der Jahreshauptversammlung ist zeitgleich zum Einladungsversand auf der Internetseite www.kirdorfer-feld.de zu veröffentlichen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung wird auch im IKF-Schaukasten an der Schafhalle im verlängerten Weißkreuzweg, Bad Homburg-Kirdorf, ausgehängt. Zudem ist binnen einer Frist von vier Wochen auch dann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

3.  Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

4.  Bei allen Abstimmungen und Wahlen außer denen in § 8 genannten Ausnahmen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (Quorum). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Grundsätzlich finden offene Abstimmungen durch Handaufheben statt. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim und schriftlich zu wählen. Bei Wahlen können, wenn sich kein Widerspruch erhebt, gleiche Funktionen in einem Wahlgang besetzt werden, wobei die Kandidaten/Innen mit den meisten Stimmen gewählt sind.

5.  Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

6.  Durch Beschluss von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten können vor Eintritt in die Tagesordnung auf Antrag neue Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Tagesordnungspunkte, die § 8 betreffen, können durch dieses Verfahren nicht nachträglich zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

7.  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:

    a.  Wahl des Vorstandes und zweier KassenprüferInnen,

    b.  Entgegennahme von Rechenschafts- und Haushaltsbericht des Vorstandes,

    c.  Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

    d.  Entlastung des Vorstandes,

    e.  Genehmigung des Haushaltes für das laufende Geschäftsjahr,

    f.  Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Vereinsauflösung,

    g. Festlegung/Beschlussfassung über Beitrags- und Kassenordnung.

8.  Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem/der zu Beginn einer Mitgliederversammlung zu wählenden ProtokollführerIn zu unterzeichnen sind.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung

1.  Die Satzung kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

2.  Für Änderungen des Paragraphen zwei ist eine Mehrheit von ¾ aller anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

3.  Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

4.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Homburg v.d.Höhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

5.  Als Liquidatoren werden die sich im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 31.01.2006 in Bad Homburg-Kirdorf beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft. Sie entfaltet ihre äußere Wirkung durch Eintragung in das Vereinsregister.


(Geändert in § 2, Abs. 1 und 2 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 8.3.2007,
geändert in § 7, Abs. 2 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 20.3.2012,
geändert in § 6, Abs. 1 und 5 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 19.3.2013)